Ein Mann und eine Frau lernten sich über ein Online-Portal kennen, trafen sich auch mehrere Male und entschieden dann, einen gemeinsamen Ausflug in die Berge zu machen.
In dem vorhergehenden Chat hatte sich der Mann „flirtenderweise“ als „persönlicher Bergführer“ angepriesen. Die beiden gingen los, nach einiger Zeit stellte sich heraus, dass die Strecke sehr anspruchsvoll war. Vor allem der letzte Abschnitt erwies sich für die Frau als zu schwer. Die beiden hatten lediglich Handys dabei, Kartenmaterial hatte keiner mitgenommen. Nach einigen Versuchen, einen gangbaren Weg zu finden, landeten beide vor einer Felswand. Der Mann musste einräumen, sich vielleicht verstiegen zu haben, man rief die Bergrettung. Mittels eines Hubschraubers wurden beide ins Tal geflogen.
Für die Frau entstanden hohe Kosten, diese forderte sie von ihrem Begleiter zurück. Sie war der Ansicht, dass es sich um einen Gefälligkeitsvertrag gehandelt habe, er habe erkennen müssen, dass die Tour nicht geeignet war. Dieser wollte nicht zahlen, es sei eine rein private Unternehmung gewesen.
Das LG München entschied, dass keine Haftungsgrundlage gegeben ist.
Die Richterin war der Ansicht, dass hier weder ein Gefälligkeitsverhältnis vorgelegen noch der Mann die Frau in die Irre geführt habe. Der Mann habe alles Notwendige getan, die Rettung einzuleiten.
Die Rettung durch den Hubschrauber erfolgte auf dem vorgesehenen Weg. Das Gericht ging davon aus, dass die Frau selbst entschieden habe, die Bergtour fortzusetzen, bevor es zu der Gefährdungslage kam. Es sei hier daher von der Eigenverantwortung des Einzelnen auszugehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.