Ein Rollerfahrer parkte sein Fahrzeug ordnungsgemäß ca. 1 Meter neben einer Transformatorenstation. Zwei Tage später geriet der Roller in Brand, welcher auf die Transformatorenstation übergriff. Es entstand ein Schade in Höhe von 26.000,- €. Diesen Betrag forderte der Betreiber der Station von der Haftpflichtversicherung des Rollers. Diese lehnte die Zahlung ab.
Es sei kein Nachweis gegeben, dass ein technischer Defekt vorliege, vielmehr spreche einiges für Brandstiftung. Eine Gefährdungshaftung scheide auch aus.
Das OLG Bremen wies die Klage ab.
Es sei nicht nachgewiesen, dass ein technischer Defekt am Roller den Brand verursacht habe. Der Geschädigte habe auch nicht beweisen können, dass sich die Betriebsgefahr des Rollers verwirklicht habe. Ein Zusammenhang mit dem Betrieb des Rollers ergebe sich nicht allein daraus, dass brennbare Betriebsstoffe vorhanden waren. Auch das zulässige Abstellen neben der Station sei nicht als typischer Sachverhalt zu werten, bei dem es grundsätzlich in Betracht kommt, dass die Verursachung eines Brandschadens auf einen technischen Defekt zurückzuführen sei. Daher scheide eine Haftung aus.