Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug ordnungsgemäß am Straßenrand vor einem Wohnhaus abgestellt.
Es brach ein schwerer Sturm aus. Im ersten Stock des Hauses befand sich eine Terrasse, auf welcher Outdoormöbel standen, so u.a. ein schwerer Glastisch und weitere Sitzmöbel. Diese wurden durch den Sturm herumgewirbelt und fielen auf das abgestellt Auto. Es entstand ein Schaden von 12.000,- €
Der Autobesitzer forderte Schadenersatz. Die Möbel seien nicht ordentlich gesichert gewesen, dass sei eine Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Der Hausbesitzer bzw. seine Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung. Ein so schwerer Sturm sei höhere Gewalt, er hatte die Möbel mehrfach mit Spanngummis gesichert. Damit sei er seiner Pflicht nachgekommen.
Die Sache ging vor Gericht und das LG Hagen gab der Klage statt.
An dem besagten Tag habe es eine öffentliche Sturmwarnung gegeben. Daher sei der Hausbesitzer verpflichtet gewesen, geeignete Sicherungsmaßnahmen an den Möbeln vorzunehmen.
Die Sicherung mit den Spanngummis sei offensichtlich nicht geeignet gewesen, sonst wären die Möbel nicht durch die Luft geflogen, so das Gericht. Der deutsche Wetterdienst sowie Radio- und Fernsehsender hätten an dem Tag die Sturmwarnungen verbreitet. Somit hätte der Hausbesitzer die Möbel ggf. nach drinnen schaffen müssen.
Auch sei bei einem solchen Sachverhalt nicht von höherer Gewalt auszugehen, da mit sehr schweren Sturmböen zu rechnen gewesen sei.