16.10.2023 – BGH: Erstattungsansprüche bei Nichtantreten eines Fluges

BGH vom 1.8.2023, Az. X ZR 118/22

Ein Kunde buchte einen Billigflug nach Kreta. Der Gesamtflugpreis betrug 27,30 €. Ohne den Flug zu kündigen oder sonst abzusagen, erschien der Reisende nicht, er trat den Flug nicht an.

Im Nachgang forderte er die Fluggesellschaft auf, die ersparten Aufwendungen, Steuern, Gebühren und Entgelte in Höhe von 18,41 €, zurückzuzahlen.

Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung, da der Fluggast eigenständig den Flug habe verfallen lassen.

Die Sache ging vor Gericht und der BGH gab dem Reisenden recht.

Tritt ein Fluggast den Flug trotz bestehender Buchung einfach nicht an, kann er von der Fluggesellschaft diejenigen Flugnebenkosten zurückverlangen, die diese durch den Nichtantritt erspart hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft diese Aufwendungen nicht in die Ticketpreise einkalkuliert hat.