Eine Frau bucht über das Internet für sich und ihren Partner sowie 6 weitere Personen „Doppelzimmer“ in einem Hotel.
Bei der Ankunft stellte sich heraus, dass nicht vier Zimmer à zwei Personen reserviert waren, sondern zwei Zimmer à vier Personen. Die Frau forderte die Hälfte des Reisepreises zurück. Die Buchung eines „Doppelzimmers“ sei eindeutig so auszulegen, dass jeweils zwei Personen sich ein Zimmer teilen.
Das sah das Hotel anders. Die Doppelzimmer seien erkennbar für vier Personen buchbar gewesen.
Das AG München wies die Ersatzforderung zurück.
Hier sei eine Uneinigkeit gegeben, die durch Auslegung beurteilt werden müsse. Die Buchende sei davon ausgegangen, dass ein Doppelzimmer nur zwei Personen beherberge, das Hotel sei davon ausgegangen, dass für acht Personen zwei Doppelzimmer gebucht worden seien, da erkennbar vier Personen in einem Doppelzimmer beherbergt werden können.
Die Auslegung ergebe, dass dem Hotel Recht zu geben sei.
Zum einen sei die Reiseleistung so von den Reisenden angenommen worden, die Zimmer seien mit vier Personen genutzt worden. Zum anderen müsse auch der Preis berücksichtigt werden. Der Übernachtungspreis betrage weniger als 100,- € pro Person. Nach der gebotenen objektiven Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass bei einem solchen Preis lediglich zwei Zimmer zu je vier Personen gebucht worden sei. Die Klägerin ging leer aus.