Ein Mann ging mit seinem Hund spazieren, als er im Garten seinen Nachbarn am Gartenzaun traf. Die Ehefrau des Nachbarn war ebenfalls Halterin eines Hundes, der frei auf dem Grundstück herumlief. Nach wenigen gewechselten Worten rannte der Nachbarshund vom Grundstück auf den anderen Hund zu und griff diesen an.
Der Hundebesitzer konnte ihn weder zurückrufen noch anderweitig am Verlassen des Grundstücks hindern. Daraufhin versuchte der andere Hundehalter die Tiere zu trennen. Dabei wurde er in die Hand gebissen, wobei nicht mehr ermittelt werden konnte, welcher Hund zugebissen hat.
Der Gebissene forderte von der Ehefrau des Nachbarn als Hundehalterin Schadenersatz und Schmerzensgeld und Verdienstausfall, da eine dauerhafte Funktionseinschränkung der Hand zurückblieb.
Das Ehepaar verweigerte die Zahlung, der Geschädigte sei selbst schuld, da er eingegriffen habe.
Die Sache ging vor Gericht.
Das LG Koblenz entschied, dass eine Schadenteilung angemessen sei.
Die Eheleute seien gemeinsam in die Haftung zu nehmen. Die Ehefrau hafte aus der Tierhaltergefährdungshaftung gemäß § 833 S. 1 BGB. Es habe sich um eine tiertypische Gefahr gehandelt, der Hund sei nicht angeleint gewesen und habe auch nicht gehorcht. Der Ehemann hafte aus sog. unerlaubter Handlung. Zwar müsse ein Hund nicht ständig angeleint sein, es sei dem Hundebesitzer aber bewusst gewesen, dass er den Hund nicht abhalten konnte, das Grundstück zu verlassen. Somit seien beide verantwortlich.
Allerdings treffe den Nachbarn ein erhebliches Mitverschulden. Zwei Hunde trennen zu wollen, die sich gegenseitig bekämpfen sei offensichtlich gefährlich. Ein durchschnittlicher und gewissenhafte Hundehalter hätte nicht eingegriffen, daher treffe ihn eine Mitschuld in Höhe von 50%.