25.9.2023 – AG Viechtach: Restwertangebot muss genaue Beschreibung der Pflichten des Geschädigten enthalten

AG Viechtach vom 11.5.2023, Az. 4 C 14/23

Ein Autofahrer hatte einen unverschuldeten Unfall und erlitt einen Totalschaden. Im Rahmen der Schadenregulierung machte die Versicherung ein recht hohes Restwertangebot. Das Gutachten des Geschädigten hatte gut 1.000,- € weniger angegeben.

Der Geschädigte widersprach der hohen Restwertansetzung. Aus dem Angebot sei gar nicht zu entnehmen gewesen, wie genau der Ankauf erfolgen sollte. Das sei nicht akzeptabel.

Die Versicherung bestand auf dem hohen Betrag, die Sache ging vor Gericht.

Das AG Viechtach gab dem Geschädigten recht.

Wenn eine Versicherung ein Restwertangebot unterbreite, müssen alle Bedingungen für den Verkauf genannt werden. Der Geschädigte darf keine Nachteile erleiden. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da keine Angaben über den Übergabeort enthalten waren. Es habe nur geheißen: „Bei dem Verkauf entstehen keine Kosten. Der Kaufpreis wird auf Wunsch bei Übergabe in bar bezahlt“. So hätte der Geschädigte nicht erkennen können, ob der Wagen geholt wird oder ob er ihn bringen muss. Es müsse aber klar geregelt sein, dass eine kostenlose Abholung erfolgen werde, da der Geschädigte keinerlei Aufwendungen haben dürfe.

Er sei daher berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu dem im Gutachten genannten Preis zu verkaufen.